Revision (mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache sexuelle Belästigung) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, vertreten durch C.________,
E. 2 a) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in casu nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisions- gründe zu bezeichnen und zu belegen (Fingerhuth, in: Donatsch et al., Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 2 zu Art. 411
Kantonsgericht Schwyz 4 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 As. 2 StPO). Auf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2 mit Hinweis auf Urteile 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122 und 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3).
b) Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGer, Urteil 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 130 IV 72 E. 1). Daraus folgt, dass Neuheit ausgeschlossen ist, wenn sich aus dem Urteil sinngemäss ergibt, dass der fragliche Umstand vom Gericht mitberücksichtigt wurde (OG ZH, Beschluss SR160002-O vom 8. März 2016 E. 5; BGer, zit. 6B_947/2017 E. 1.3 und 1.4). Erheblich sind neue Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die Beweislage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des verän- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (zit. Urteil 6B_22/2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4).
c) Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 7. Oktober 2019 von F.________ einen vom 5. Oktober 2019 datierenden Brief sowie eine „Persön- liche Stellungnahme zum Fall D.________“ erhalten, welche neue Fakten ent- halte, die dem Kantonsgericht nicht bekannt gewesen seien. Bekannt sei le- diglich gewesen, dass die D.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin 2) am Montag, den 18. Juli 2011 in der Praxis von F.________ vorgesprochen habe,
Kantonsgericht Schwyz 5 wobei sie nur mit der medizinischen Praxisassistentin I.________ habe spre- chen können, da F.________ abwesend gewesen sei. Bekannt sei ferner ge- wesen, dass I.________ sich in der Folge telefonisch bei der Polizeistation Buchs gemeldet und angegeben habe, es befinde sich eine Patientin bei ihr, welche vergewaltigt worden sei. Jedoch ergäben sich aus der Stellungnahme von F.________ neu Folgendes: Die Tatsache, dass I.________ in einem Telefonat mit F.________ dieser mitgeteilt habe, die Gesuchsgegnerin 2 sei sexuell belästigt worden und wünsche ein Arztzeugnis, worauf F.________ klargestellt habe, dies reiche für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses nicht aus. Sodann die Tatsache, dass I.________ daraufhin die Gesuchsgegnerin 2 orientierte, dass für F.________ eine sexuelle Belästigung für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht ausreiche sowie die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin 2, erst danach, das heisst in Kennt- nis dieses Entscheides von F.________, wonach eine sexuelle Belästigung nicht ausreichend sei, die Anschuldigung erhoben habe, der Gesuchsteller habe sie vergewaltigt, dies „um das Arztzeugnis zu erlangen“. Diese Umstän- de seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsgeg- nerin 2 im Urteil vom 7. Oktober 2014 nicht berücksichtigt worden. Die Vertei- digung habe im früheren Verfahren bereits damit argumentiert, dass die Ge- suchsgegnerin 2 den Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nur erhoben habe, um das nachgesuchte Arztzeugnis zu erhalten um nicht zur Arbeit zurückzukehren zu müssen, allerdings ohne Kenntnis der vorstehend erwähnten Umstände (KG-act. 1 S. 10 f.).
d) Das Kantonsgericht erwog im Urteil vom 7. Oktober 2014, dass I.________ aufgrund der Schilderungen der Gesuchsgegnerin 2 von einer Vergewaltigung ausgegangen sei, andernfalls sie nicht die Polizei informiert und die Gesuchsgegnerin 2 zu einer entsprechenden Anzeige ermuntert hätte. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin 2 ge- genüber von I.________ von einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gespro- chen habe. Es sei weder davon auszugehen noch ersichtlich, dass die Schil-
Kantonsgericht Schwyz 6 derungen der Gesuchsgegnerin 2 gegenüber von I.________ von ihren späte- ren Angaben abgewichen seien oder dass I.________ der Gesuchsgegnerin 2 gar etwas eingeredet oder den Vorfall fälschlicherweise als Vergewaltigung interpretiert habe, und so diese erst veranlasst habe, von einer Vergewalti- gung zu sprechen. Bezüglich der Annahme des Beschuldigten bzw. des heu- tigen Gesuchstellers, es wäre denkbar, dass die Gesuchsgegnerin 2 wegen des nicht genehmigten Urlaubs verärgert gewesen sei und ihr Anliegen durch einen entsprechenden Vorwurf habe bestärken wollen, um ihrem Wunsch nach einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Nachdruck zu verlei- hen, handle es sich um eine reine Hypothese, welcher es an einer Grundlage fehle. Darüber hinaus könne I.________ keine Angaben aus eigener Wahr- nehmung machen, da sie beim Vorfall im J.________ nicht dabei gewesen sei. Aufgrund dessen sah das Kantonsgericht von der Befragung von I.________ ab (Urteil vom 7. Oktober 2014 E. 3k S. 46 f.). Im Weiteren ging die Strafkammer davon aus, dass I.________ der Gesuchsgegnerin 2 den letzten Anstoss gegeben habe, zur Polizei zu gehen, da ihr diese als aussen- stehende, nicht mit ihr befreundete Person die Bestätigung gegeben habe, dass das Geschehene nicht rechtens gewesen sei (Urteil vom 7. Okto- ber 2014 E. 2f/bb S. 41). Die Strafkammer hielt schliesslich fest, dass, selbst wenn der verweigerte Ferienbezug ausschlagend dafür gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin 2 sich zu einer Anzeige durchgerungen habe, daraus keine Falschbezichtigung abgeleitet werden könne (Urteil vom 7. Okto- ber 2014 E. 2f/bb S. 42).
e) Der Gesuchsteller argumentiert, die Gesuchsgegnerin 2 habe gegenü- ber I.________ zuerst lediglich von sexueller Belästigung und erst dann, im Wissen darum, dass ihr F.________ deswegen keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigen wollte, von Vergewaltigung gesprochen. Mit der These des Ge- suchstellers, die Gesuchsgegnerin 2 habe den Vorwurf der Vergewaltigung nur erhoben, um die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, setzte sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2014 jedoch
Kantonsgericht Schwyz 7 bereits auseinander und verwarf diese. Zwar war der Ablauf des Gesprächs zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________ resp. der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin 2 zuerst von sexueller Belästigung und erst nachher von Vergewaltigung gesprochen haben soll, nicht Gegenstand der kantonsgericht- lichen Erwägungen in jenem Urteil und auch nicht – in Nachachtung der Bin- dungswirkung des Bundesgerichtsurteils 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015, worin das Bundesgericht das Kantonsgericht einzig anwies, sich nochmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von H.________ zu befassen und im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich der Taten zum Nachteil der heu- tigen Gesuchsgegnerin 2 abwies – (mehr) im Urteil vom 20. Juni 2017 (vgl. dort E. 1c). Jedoch gelangte das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Oktober 2014 bereits zum Schluss, dass I.________ aufgrund des Gesprächs mit der Gesuchsgegnerin 2 davon ausgegangen sein muss, dass eine Vergewalti- gung vorlag, ansonsten sie die Gesuchsgegnerin 2 nicht zu einer Anzeige ermuntert hätte. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Gespräch zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________ verlief, mithin ist nicht entscheidend, dass die Gesuchsgegnerin 2 zuerst nur erzählt haben soll, sie sei sexuell belästigt worden und die Vergewaltigung erst später, das heisst nach dem Telefonat von I.________ mit F.________, erwähnte. Denn auch dieser Umstand würde nichts daran ändern, dass für I.________ im Ergebnis feststand, dass die Ge- suchsgegnerin 2 vergewaltigt wurde. Mit anderen Worten muss I.________, selbst wenn das Gespräch so verlief, wie es der Gesuchsteller aufgrund der Angaben von F.________ behauptet, die Vergewaltigung als glaubhaft ange- sehen haben. Es erscheint zudem nachvollziehbar, dass die damals verheira- tete Gesuchsgegnerin 2 bei ihrem Besuch in der Praxis, angesichts dessen, dass es sich beim Täter um ihren Vorgesetzten handelte und ihr die Arbeits- stelle wichtig war (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 2014, E. 3e/cc S. 39: fi- nanzielle Unterstützung ihres Ehemannes, zuvor längere Arbeitslosigkeit und das Bewusstsein, in ihrem Alter kaum innert kurzer Zeit eine gleichwertige Stelle zu finden, sowie a.a.O., S. 38, sie habe ihrem Ehemann nicht gesagt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, denn sie glaube er würde
Kantonsgericht Schwyz 8 „ausrasten“), sich zunächst zurückhaltend ausdrückte und lediglich von sexu- eller Belästigung sprach und sie erst dann, als ihr, nach der Darstellung des Gesuchstellers, beschieden wurde, dass dies für eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreiche, erzählte, sie sei vergewaltigt worden. Dass die Gesuchsgegnerin 2 dies nicht gleich zu Beginn des Gesprächs offenbart haben soll, fügt sich schliesslich auch in ihr übriges Verhalten nach der Vergewaltigung im J.________ ein (das heisst z.B. schwimmen gegangen und auf dem „Mürli vor sich hinbrüten nach dem Vorfall sowie Pizzeriabesuch, vgl. Urteil vom 7. Ok- tober 2014, E. 3e/bb S. 37 f.), wobei die Strafkammer zum Schluss gelangte, dass ihr Verhalten ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht unglaubhaft er- scheinen lasse (a.a.O., E. 3e/bb S. 38). Somit vermögen die vom Gesuchstel- ler genannten Umstände keine neue Betrachtungsweise aufzudrängen (vgl. BSK StPO II-Heer, 2 A., N 59 zu Art. 410 StPO).
f) Im Übrigen begründen die „[p]ersönliche Stellungnahme zum Fall D.________“ von F.________ (KG-act. 1/5) bzw. deren darin enthaltene Aus- sagen ohnehin keinen Revisionsgrund. So vermag F.________ lediglich den Inhalt des Telefongespräches zwischen ihr selbst und I.________ aus eigener Wahrnehmung zu schildern, jedoch nicht den Verlauf des Gesprächs zwi- schen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________, bei welchem sie nicht zugegen war. Bei den übrigen Angaben in der Stellungnahme handelt es sich weitge- hend um revisionsrechtlich nicht relevante Meinungsäusserungen und Wer- tungen seitens von F.________, so zum Beispiel, es sei für sie unverständlich, dass keine rechtsmedizinische Untersuchung erfolgt bzw. die Gesuchsgegne- rin 2 nicht sofort zu einer Kontrolluntersuchung gekommen sei oder die Aus- sage, das Verhalten der Gesuchsgegnerin 2 sei „suspekt“ (vgl. BSK StPO II- Heer, 2 A., N 51 zu Art. 410 StPO). Anzufügen ist, dass das Gesuch von F.________ um Entbindung vom Berufsgeheimnis von allen Instanzen, zuletzt mit Bundesgerichtsentscheid 2C_270/2018 vom 15. März 2019, abgewiesen wurde (vgl. KG-act. 1/9, 1/11 und 1/12), so dass fraglich erscheint, ob einem
Kantonsgericht Schwyz 9 erneuten Entbindungsgesuch zum Zweck der Aussage in einem Revisionsver- fahren überhaupt stattgegeben werden würde.
E. 3 Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien erübrigte sich somit, ebenso der Beizug weiterer Akten (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario) Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch vom 6. November 2019 wird nicht eingetreten.
- Die Kosten werden auf Fr. 1‘200.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage des Gesuchs vom
- November 2019 inkl. Beilagen 4 und 5 in Kopie z.K.), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage des Gesuchs vom 6. November 2019 inkl. Beilagen 4 und 5 in Kopie z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an das Kantonsgericht, Strafkammer betr. STK 2017 7 und STK 2014 9 (1/ü), das Amt für Justizvollzug (1/R z.K.) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Dezember 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 16. Dezember 2019 STK 2019 68 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber, Pius Schuler und Josef Reichlin, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________, Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archivgasse 1, 6431 Schwyz, vertreten durch C.________,
2. D.________, vertreten durch Rechtsanwältin E.________, Gesuchsgegnerinnen, betreffend Revision (mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und mehrfache se- xuelle Belästigung) (Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Ju- ni 2017, STK 2017 2, bzw. vom 7. Oktober 2014, STK 2014 9);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Mit Urteil vom 8. Oktober 2013 sprach das Strafgericht Schwyz A.________ der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von H.________ und D.________), der sexuellen Nöti- gung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (zum Nachteil von D.________) so- wie der mehrfachen sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB (zum Nachteil von D.________) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘000.00. Das Kantonsgericht bestätigte mit Urteil STK 2014 9 vom 7. Oktober 2014 die Schuldsprüche und setzte die Freiheitsstrafe in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ neu auf 24 Monate fest, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurden.
b) Dieses Urteil hob das Bundesgericht mit Entscheid 6B_318/2015 vom
28. Oktober 2015 in teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Mit Beschluss STK 2015 69 vom 23. November 2015 wies das Kantonsgericht in teilweiser Gutheissung der Berufung die Sache, soweit die Vorwürfe zum Nachteil von H.________ und die Freiheitsstrafe betreffend, an das kantonale Strafgericht zurück. Diesen Beschluss hob das Bundesgericht mit Entscheid 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 auf und wies die Sache wiederum an das Kantonsgericht zurück. Gleichzeitig hiess es mit separatem Urteil 6B_16/2016 gleichen Datums eine Beschwerde von D.________ gut, wonach die sie betreffenden Urteilsteile der Neubeurteilung nicht mehr zugänglich, jedoch nochmals formell neu zu verkünden waren (E. 2.3.2).
c) Mit Urteil STK 2017 2 vom 20. Juni 2017 sprach das Kantonsgericht A.________ schliesslich der mehrfachen Vergewaltigung zum Nachteil von H.________ und D.________, der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ und der mehrfachen sexuellen Belästigung zum Nachteil von
Kantonsgericht Schwyz 3 D.________ schuldig (Dispositivziffer 1a-c) und bestrafte ihn mit einer beding- ten Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1‘000.00 (Dispositivziffer 2 und 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_921/2017 vom 29. April 2019 ab, soweit darauf einzutreten war.
d) Am 6. November 2019 stellte A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 und dementsprechend auch das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Oktober 2014 seien aufzuheben.
2. A.________ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D.________ freizuspre- chen und für die übrigen Schuldpunkte angemessen zu bestrafen, unter Aufhebung der D.________ zugesprochenen Genugtuung. Den Parteien wurde am 14. November 2019 eine Eingangsanzeige zugestellt und am 27. November 2019 die Zusammensetzung des Berufungsgerichts bekanntgegeben (KG-act. 3). Es erfolgten keine weiteren verfahrensleitenden Anordnungen bzw. keine Aktenbeizüge.
2. a) Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO; lit. b und c sowie Abs. 2 derselben Bestimmung kommen in casu nicht in Betracht). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Im Gesuch sind die angerufenen Revisions- gründe zu bezeichnen und zu belegen (Fingerhuth, in: Donatsch et al., Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A., N 2 zu Art. 411
Kantonsgericht Schwyz 4 StPO). Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor (Art. 412 Abs. 1 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 As. 2 StPO). Auf ein Revisionsgesuch kann nicht nur dann nicht eingetreten werden, wenn die formellen Voraussetzungen fehlen, sondern auch wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGer, Urteil 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2 mit Hinweis auf Urteile 6B_616/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 143 IV 122 und 6B_947/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3).
b) Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGer, Urteil 6B_147/2018 vom 24. August 2018 E. 1.3 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 und 130 IV 72 E. 1). Daraus folgt, dass Neuheit ausgeschlossen ist, wenn sich aus dem Urteil sinngemäss ergibt, dass der fragliche Umstand vom Gericht mitberücksichtigt wurde (OG ZH, Beschluss SR160002-O vom 8. März 2016 E. 5; BGer, zit. 6B_947/2017 E. 1.3 und 1.4). Erheblich sind neue Tatsachen, wenn sie geeignet sind, die Beweislage des früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des verän- derten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (zit. Urteil 6B_22/2018 E. 2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 59 E. 5.1.4).
c) Der Gesuchsteller macht geltend, er habe am 7. Oktober 2019 von F.________ einen vom 5. Oktober 2019 datierenden Brief sowie eine „Persön- liche Stellungnahme zum Fall D.________“ erhalten, welche neue Fakten ent- halte, die dem Kantonsgericht nicht bekannt gewesen seien. Bekannt sei le- diglich gewesen, dass die D.________ (nachfolgend Gesuchsgegnerin 2) am Montag, den 18. Juli 2011 in der Praxis von F.________ vorgesprochen habe,
Kantonsgericht Schwyz 5 wobei sie nur mit der medizinischen Praxisassistentin I.________ habe spre- chen können, da F.________ abwesend gewesen sei. Bekannt sei ferner ge- wesen, dass I.________ sich in der Folge telefonisch bei der Polizeistation Buchs gemeldet und angegeben habe, es befinde sich eine Patientin bei ihr, welche vergewaltigt worden sei. Jedoch ergäben sich aus der Stellungnahme von F.________ neu Folgendes: Die Tatsache, dass I.________ in einem Telefonat mit F.________ dieser mitgeteilt habe, die Gesuchsgegnerin 2 sei sexuell belästigt worden und wünsche ein Arztzeugnis, worauf F.________ klargestellt habe, dies reiche für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeits- zeugnisses nicht aus. Sodann die Tatsache, dass I.________ daraufhin die Gesuchsgegnerin 2 orientierte, dass für F.________ eine sexuelle Belästigung für die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses nicht ausreiche sowie die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin 2, erst danach, das heisst in Kennt- nis dieses Entscheides von F.________, wonach eine sexuelle Belästigung nicht ausreichend sei, die Anschuldigung erhoben habe, der Gesuchsteller habe sie vergewaltigt, dies „um das Arztzeugnis zu erlangen“. Diese Umstän- de seien bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsgeg- nerin 2 im Urteil vom 7. Oktober 2014 nicht berücksichtigt worden. Die Vertei- digung habe im früheren Verfahren bereits damit argumentiert, dass die Ge- suchsgegnerin 2 den Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung nur erhoben habe, um das nachgesuchte Arztzeugnis zu erhalten um nicht zur Arbeit zurückzukehren zu müssen, allerdings ohne Kenntnis der vorstehend erwähnten Umstände (KG-act. 1 S. 10 f.).
d) Das Kantonsgericht erwog im Urteil vom 7. Oktober 2014, dass I.________ aufgrund der Schilderungen der Gesuchsgegnerin 2 von einer Vergewaltigung ausgegangen sei, andernfalls sie nicht die Polizei informiert und die Gesuchsgegnerin 2 zu einer entsprechenden Anzeige ermuntert hätte. Es könne deshalb ausgeschlossen werden, dass die Gesuchsgegnerin 2 ge- genüber von I.________ von einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gespro- chen habe. Es sei weder davon auszugehen noch ersichtlich, dass die Schil-
Kantonsgericht Schwyz 6 derungen der Gesuchsgegnerin 2 gegenüber von I.________ von ihren späte- ren Angaben abgewichen seien oder dass I.________ der Gesuchsgegnerin 2 gar etwas eingeredet oder den Vorfall fälschlicherweise als Vergewaltigung interpretiert habe, und so diese erst veranlasst habe, von einer Vergewalti- gung zu sprechen. Bezüglich der Annahme des Beschuldigten bzw. des heu- tigen Gesuchstellers, es wäre denkbar, dass die Gesuchsgegnerin 2 wegen des nicht genehmigten Urlaubs verärgert gewesen sei und ihr Anliegen durch einen entsprechenden Vorwurf habe bestärken wollen, um ihrem Wunsch nach einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Nachdruck zu verlei- hen, handle es sich um eine reine Hypothese, welcher es an einer Grundlage fehle. Darüber hinaus könne I.________ keine Angaben aus eigener Wahr- nehmung machen, da sie beim Vorfall im J.________ nicht dabei gewesen sei. Aufgrund dessen sah das Kantonsgericht von der Befragung von I.________ ab (Urteil vom 7. Oktober 2014 E. 3k S. 46 f.). Im Weiteren ging die Strafkammer davon aus, dass I.________ der Gesuchsgegnerin 2 den letzten Anstoss gegeben habe, zur Polizei zu gehen, da ihr diese als aussen- stehende, nicht mit ihr befreundete Person die Bestätigung gegeben habe, dass das Geschehene nicht rechtens gewesen sei (Urteil vom 7. Okto- ber 2014 E. 2f/bb S. 41). Die Strafkammer hielt schliesslich fest, dass, selbst wenn der verweigerte Ferienbezug ausschlagend dafür gewesen wäre, dass die Gesuchsgegnerin 2 sich zu einer Anzeige durchgerungen habe, daraus keine Falschbezichtigung abgeleitet werden könne (Urteil vom 7. Okto- ber 2014 E. 2f/bb S. 42).
e) Der Gesuchsteller argumentiert, die Gesuchsgegnerin 2 habe gegenü- ber I.________ zuerst lediglich von sexueller Belästigung und erst dann, im Wissen darum, dass ihr F.________ deswegen keine Arbeitsunfähigkeit be- scheinigen wollte, von Vergewaltigung gesprochen. Mit der These des Ge- suchstellers, die Gesuchsgegnerin 2 habe den Vorwurf der Vergewaltigung nur erhoben, um die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erhalten, setzte sich das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 2014 jedoch
Kantonsgericht Schwyz 7 bereits auseinander und verwarf diese. Zwar war der Ablauf des Gesprächs zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________ resp. der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin 2 zuerst von sexueller Belästigung und erst nachher von Vergewaltigung gesprochen haben soll, nicht Gegenstand der kantonsgericht- lichen Erwägungen in jenem Urteil und auch nicht – in Nachachtung der Bin- dungswirkung des Bundesgerichtsurteils 6B_318/2015 vom 28. Oktober 2015, worin das Bundesgericht das Kantonsgericht einzig anwies, sich nochmals mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zum Nachteil von H.________ zu befassen und im Übrigen die Beschwerde hinsichtlich der Taten zum Nachteil der heu- tigen Gesuchsgegnerin 2 abwies – (mehr) im Urteil vom 20. Juni 2017 (vgl. dort E. 1c). Jedoch gelangte das Kantonsgericht im Urteil vom 7. Oktober 2014 bereits zum Schluss, dass I.________ aufgrund des Gesprächs mit der Gesuchsgegnerin 2 davon ausgegangen sein muss, dass eine Vergewalti- gung vorlag, ansonsten sie die Gesuchsgegnerin 2 nicht zu einer Anzeige ermuntert hätte. Dabei spielt es keine Rolle, wie das Gespräch zwischen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________ verlief, mithin ist nicht entscheidend, dass die Gesuchsgegnerin 2 zuerst nur erzählt haben soll, sie sei sexuell belästigt worden und die Vergewaltigung erst später, das heisst nach dem Telefonat von I.________ mit F.________, erwähnte. Denn auch dieser Umstand würde nichts daran ändern, dass für I.________ im Ergebnis feststand, dass die Ge- suchsgegnerin 2 vergewaltigt wurde. Mit anderen Worten muss I.________, selbst wenn das Gespräch so verlief, wie es der Gesuchsteller aufgrund der Angaben von F.________ behauptet, die Vergewaltigung als glaubhaft ange- sehen haben. Es erscheint zudem nachvollziehbar, dass die damals verheira- tete Gesuchsgegnerin 2 bei ihrem Besuch in der Praxis, angesichts dessen, dass es sich beim Täter um ihren Vorgesetzten handelte und ihr die Arbeits- stelle wichtig war (vgl. hierzu Urteil vom 7. Oktober 2014, E. 3e/cc S. 39: fi- nanzielle Unterstützung ihres Ehemannes, zuvor längere Arbeitslosigkeit und das Bewusstsein, in ihrem Alter kaum innert kurzer Zeit eine gleichwertige Stelle zu finden, sowie a.a.O., S. 38, sie habe ihrem Ehemann nicht gesagt, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, denn sie glaube er würde
Kantonsgericht Schwyz 8 „ausrasten“), sich zunächst zurückhaltend ausdrückte und lediglich von sexu- eller Belästigung sprach und sie erst dann, als ihr, nach der Darstellung des Gesuchstellers, beschieden wurde, dass dies für eine Arbeitsunfähigkeit nicht ausreiche, erzählte, sie sei vergewaltigt worden. Dass die Gesuchsgegnerin 2 dies nicht gleich zu Beginn des Gesprächs offenbart haben soll, fügt sich schliesslich auch in ihr übriges Verhalten nach der Vergewaltigung im J.________ ein (das heisst z.B. schwimmen gegangen und auf dem „Mürli vor sich hinbrüten nach dem Vorfall sowie Pizzeriabesuch, vgl. Urteil vom 7. Ok- tober 2014, E. 3e/bb S. 37 f.), wobei die Strafkammer zum Schluss gelangte, dass ihr Verhalten ihre Aussagen zum Kerngeschehen nicht unglaubhaft er- scheinen lasse (a.a.O., E. 3e/bb S. 38). Somit vermögen die vom Gesuchstel- ler genannten Umstände keine neue Betrachtungsweise aufzudrängen (vgl. BSK StPO II-Heer, 2 A., N 59 zu Art. 410 StPO).
f) Im Übrigen begründen die „[p]ersönliche Stellungnahme zum Fall D.________“ von F.________ (KG-act. 1/5) bzw. deren darin enthaltene Aus- sagen ohnehin keinen Revisionsgrund. So vermag F.________ lediglich den Inhalt des Telefongespräches zwischen ihr selbst und I.________ aus eigener Wahrnehmung zu schildern, jedoch nicht den Verlauf des Gesprächs zwi- schen der Gesuchsgegnerin 2 und I.________, bei welchem sie nicht zugegen war. Bei den übrigen Angaben in der Stellungnahme handelt es sich weitge- hend um revisionsrechtlich nicht relevante Meinungsäusserungen und Wer- tungen seitens von F.________, so zum Beispiel, es sei für sie unverständlich, dass keine rechtsmedizinische Untersuchung erfolgt bzw. die Gesuchsgegne- rin 2 nicht sofort zu einer Kontrolluntersuchung gekommen sei oder die Aus- sage, das Verhalten der Gesuchsgegnerin 2 sei „suspekt“ (vgl. BSK StPO II- Heer, 2 A., N 51 zu Art. 410 StPO). Anzufügen ist, dass das Gesuch von F.________ um Entbindung vom Berufsgeheimnis von allen Instanzen, zuletzt mit Bundesgerichtsentscheid 2C_270/2018 vom 15. März 2019, abgewiesen wurde (vgl. KG-act. 1/9, 1/11 und 1/12), so dass fraglich erscheint, ob einem
Kantonsgericht Schwyz 9 erneuten Entbindungsgesuch zum Zweck der Aussage in einem Revisionsver- fahren überhaupt stattgegeben werden würde.
3. Zusammenfassend erweist sich das Revisionsgesuch als unbegründet und es ist darauf nicht einzutreten (Art. 412 Abs. 2 StPO). Die Einholung einer Stellungnahme der Gegenparteien erübrigte sich somit, ebenso der Beizug weiterer Akten (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario) Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-
Kantonsgericht Schwyz 10 beschlossen:
1. Auf das Revisionsgesuch vom 6. November 2019 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten werden auf Fr. 1‘200.00 festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz (1/R, unter Beilage des Gesuchs vom
6. November 2019 inkl. Beilagen 4 und 5 in Kopie z.K.), Rechtsanwältin E.________ (2/R, unter Beilage des Gesuchs vom 6. November 2019 inkl. Beilagen 4 und 5 in Kopie z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an das Kantonsgericht, Strafkammer betr. STK 2017 7 und STK 2014 9 (1/ü), das Amt für Justizvollzug (1/R z.K.) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 17. Dezember 2019 kau